Minimierung der Bundeseinkommenssteuer für Trusts unter dem TCJA
Nachdem kürzlich eine weitere Saison für Steuererklärungen von Einzelpersonen und Trusts abgeschlossen wurde (Verlängerungen natürlich ausgenommen), stellen CPAs, Anwälte, Treuhänder und Finanzberater fest, dass die seit 33 Jahren bestehende unterschiedliche steuerliche Behandlung von Trusts und Einzelpersonen sogar noch ausgeprägter ist als vor dem Inkrafttreten des als Tax Cuts and Jobs Act (TCJA), P.L. 115-97, bekannten Steuergesetzes. Dieser Artikel, der als Ergänzung zu meinem Artikel in der Mai-Ausgabe 2014 von Trusts & Estates, „The Minimum Income Tax Trust“, und meinem 2017 erschienenen Buch, Optimum Estate Planning, gedacht ist, wird zunächst die Probleme untersuchen, mit denen wir alle derzeit konfrontiert sind, und dann Lösungen für diese Probleme vorschlagen.
Das aktuelle Dilemma
Mit dem Inkrafttreten des TCJA ist die Strukturierung von Trusts für Ehegatten, Nachkommen und andere Begünstigte wichtiger denn je geworden, um die Gesamteinkommensteuerschuld des Trusts und seiner Begünstigten zu minimieren. Im Folgenden werden einige der Gründe dafür erläutert.
Im Jahr 2019 können Einzelpersonen die ersten 12.200 US-Dollar (24.400 US-Dollar, wenn verheiratet) des Einkommens (d. h. der inflationsbereinigte Standardabzug für Einzelsteuerzahler) effektiv ausschließen, wohingegen Trusts nur die ersten 100 US-Dollar (300 US-Dollar, wenn es sich um einen einfachen Trust handelt) effektiv ausschließen können, was den abzugsfähigen Freibetrag für einen Trust darstellt. Natürliche Personen werden bei gleichem steuerpflichtigem Einkommen auch mit deutlich niedrigeren Steuersätzen besteuert als Trusts. Diese Diskrepanz in der Einkommenssteuerbehandlung hat sich im Rahmen des TCJA erheblich vergrößert.
Beispielsweise zahlt eine Einzelperson mit 172.925 USD an Zinseinkünften und ohne Abzüge im Jahr 2019 32.748,50 USD an Bundeseinkommenssteuer, während Ehepaare mit der gleichen Höhe an Zinseinkünften nur 24.392,50 USD zahlen. Komplexe Trusts mit der gleichen Höhe an Zinserträgen und ohne Abzüge (einschließlich des Ausschüttungsabzugs) zahlen 2019 dagegen 68.389,90 USD an Bundeseinkommenssteuer (62.303,25 USD reguläre Steuer + 6.086,65 USD Nettokapitalertragssteuer). Diese Unterschiede im Rahmen des TCJA sind offensichtlich erschütternd. Ein Trust zahlt weit mehr als doppelt so viel Bundeseinkommenssteuer wie eine Einzelperson mit demselben Betrag an Zinseinkünften und fast dreimal so viel wie ein Ehepaar.
Im Jahr 2017, vor dem TCJA, hätte eine Einzelperson mit demselben Betrag an Zinseinkünften 38.488,75 $ und ein Ehepaar 29.508,75 $ gezahlt. Anhand des obigen Beispiels zeigt sich also, dass der „Nachteil“ der Besteuerung von Einkünften aus Trusts gegenüber Einkünften von Einzelpersonen nach dem neuen Steuergesetz um 17,5 % für Einzelpersonen und 21 % für Ehepaare gestiegen ist. Würde dasselbe Trust-Einkommen stattdessen auf zwei oder mehr Kinder, die Begünstigte des Trusts sind, aufgeteilt, würde die Diskrepanz zwischen den Einkommenssteuerklassen von Trusts und Einzelpersonen noch größer.
Einzelpersonen genießen auch bei der Einkommensbesteuerung von Kapitalgewinnen und qualifizierten Dividenden einen erheblichen Vorteil gegenüber Trusts. Ein Trust darf nur bis zu 2.650 $ (im Jahr 2019) an steuerpflichtigem Einkommen haben und wird dennoch mit 0 % auf seine Kapitalgewinne und qualifizierten Dividenden besteuert. Der vergleichbare Betrag für Alleinstehende ist mit 39.375 USD (im Jahr 2019) fast 15-mal so hoch, was in Verbindung mit dem Standardabzug von 12.200 USD für Alleinstehende bedeutet, dass eine alleinstehende Person (einschließlich eines minderjährigen Kindes) jährlich bis zu 51.575 USD an qualifizierten Dividenden erhalten könnte, ohne dass eine Bundeseinkommenssteuer gezahlt wird. Eine Treuhandgesellschaft mit qualifizierten Dividendeneinkünften in gleicher Höhe würde dagegen etwa 10.750 USD an Einkommenssteuer zahlen (unter Anwendung der Steuersätze für 2018), einschließlich etwa 1.500 USD an Nettokapitalertragssteuer. Der gleiche Betrag, der jedes Jahr investiert und mit 4 % aufgezinst wird, würde über 20 Jahre hinweg etwa 320.000 USD ausmachen, was sicherlich dazu beitragen kann, das Studium zu finanzieren.
Ein ähnliches, aber noch dramatischeres Ergebnis würde sich ergeben, wenn es zwei oder mehr Begünstigte des Trusts gäbe. Solange das steuerpflichtige Einkommen jedes Begünstigten weniger als 51.575 $ beträgt, würde jeder von ihnen keine Bundeseinkommenssteuer auf die Kapitalgewinne und qualifizierten Dividenden zahlen. Auf diese Weise könnten in einem Trust qualifizierte Dividenden und Kapitalgewinne in Höhe von über 150.000 USD anfallen, die, wenn sie zu gleichen Teilen an drei einzelne Begünstigte ohne eigenes Einkommen besteuert würden, zu einer Bundeseinkommenssteuer von 0 USD führen würden. Die jährliche Bundeseinkommenssteuer für den Trust hingegen, einschließlich der Nettokapitalertragssteuer, würde sich auf etwa 34.000 $ belaufen. Bei einer jährlichen Verzinsung von 4 % über einen Zeitraum von 20 Jahren würde sich diese jährliche Einkommensteuerdifferenz auf über 1 Million Dollar belaufen! Ähnlich große Steuerunterschiede zwischen Trusts und Einzelpersonen ergeben sich bei den Kapitalertragssteuersätzen von 15 % und 20 % sowie bei den normalen Einkommenssteuersätzen.
Wie bereits erwähnt, zahlen Trusts auch die 3.Wie bereits erwähnt, zahlen Trusts auch die 3,8 %ige Steuer auf nicht ausgeschüttete Kapitalerträge oder ein bereinigtes Bruttoeinkommen von mehr als 12.750 US-Dollar, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Eine Einzelperson hingegen muss ein Kapitaleinkommen oder ein modifiziertes bereinigtes Bruttoeinkommen von mehr als 200.000 US-Dollar (250.000 US-Dollar für verheiratete Paare) haben, bevor sie die 3,8 %ige Steuer zahlen muss.
Der einzige Steuervorteil, den Trusts gegenüber Einzelpersonen haben, ist der Abzug von Treuhandgebühren, Gebühren für die Erstellung von Steuererklärungen und anderen Ausgaben, die nur bei Trusts anfallen. Da es sich bei den meisten von Trusts erzielten Einkünften um passive Einkünfte handelt, ist es für Wirtschaftsprüfer, Nachlassplaner, Treuhänder und ihre Finanzberater äußerst wichtig, sich der erheblichen Unterschiede bei der Bundeseinkommensbesteuerung der verschiedenen Arten passiver Einkünfte bewusst zu sein, die für Trusts im Vergleich zu natürlichen Personen steuerpflichtig sind, sei es bei der Steuerplanung, der Erstellung von Dokumenten, bei Entscheidungen über Eingriffe oder bei Investitionsentscheidungen. Das professionelle Team des Kunden muss sich auch stets der nichtsteuerlichen Vorteile bewusst sein, die die Aufbewahrung von Einkommen und Kapitalgewinnen in Trusts mit sich bringt, wenn es um den Schutz vor Erbschaftssteuern, Scheidungen, Gläubigern und die verschiedenen Schutzmaßnahmen geht, die normalerweise für minderjährige oder anderweitig finanziell unreife Begünstigte erforderlich sind. Diese bedeutenden Vorteile von Treuhandgesellschaften werden in dem Maße zunichte gemacht, in dem der Treuhänder sich dafür entscheidet, das Einkommen (einschließlich qualifizierter Plan- und IRA-Einnahmen) und die Kapitalgewinne an den Begünstigten auszuschütten, um die stark komprimierten Einkommens- und Kapitalgewinnsteuersätze der Treuhandgesellschaften zu umgehen.
Es wäre ein Leichtes, das gesamte laufende Einkommen der Treuhandgesellschaft an die Begünstigten auszuschütten, um die Einkommensteuersätze der Treuhandgesellschaft zu vermeiden. Unter bestimmten Umständen wäre es auch möglich, die Kapitalerträge des Trusts an die Begünstigten auszuschütten, um die höheren Kapitalertragssteuersätze, die in der Regel für Trusts gelten, sowie die 3,8 %ige Steuer auf Nettoinvestitionserträge zu vermeiden. Auch hier besteht das Problem darin, dass nur wenige Kunden diese automatischen Trust-Ausschüttungen an ihre Kinder oder andere Erben wünschen.
Für die Eltern minderjähriger und anderer junger Kinder und erwachsener Kinder ist das Problem offensichtlich. Die Eltern junger und erwachsener Kinder wollen nicht, dass jedes Jahr umfangreiche automatische Ausschüttungen an die Kinder oder an den Vormund oder Treuhänder der Kinder vorgenommen werden. Eltern älterer Kinder sind mehr mit Fragen des Scheidungsschutzes, des Gläubigerschutzes und der Minimierung der Erbschaftssteuer (einschließlich der staatlichen Erbschaftssteuer) für ihre Kinder beschäftigt. Die automatische Verteilung von Treuhandeinkommen und Kapitalgewinnen an die Kinder ignoriert diese Bedenken. Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen wollen natürlich nicht, dass die Erträge des Trusts an die Kinder ausgezahlt werden.
Lösungsvorschläge
Hier sind einige Planungsideen, die Treuhänder und Berater in Betracht ziehen können, um ihre Kunden bei der Bewältigung ihrer derzeitigen steuerlichen Lage zu unterstützen, d.h. bei der Herausforderung, erhebliche Einkommensteuereinsparungen zu erzielen und gleichzeitig alle nichtsteuerlichen Zwecke des Trusts zu erhalten.
Die Verwendung einer Entnahmevollmacht nach Sec. 678 über das Einkommen des Trusts
Für neue Trusts ist die Formulierung einer Entnahmevollmacht nach Sec. 678(a)(1) über das steuerpflichtige Einkommen des Trusts (mit Ausnahme eines einfachen Trusts), um den Begünstigten des Trusts mit dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen des Trusts zu besteuern, nicht nur im Steuerrecht zulässig, sondern aus allen oben genannten Gründen der Einkommenssteuerersparnis in der Regel auch ratsam. (Siehe Regs. Secs. 1.678(a)-1, 1.671-3(c), 1.677(a)-1(g), Ex. 2.) Diese Befugnis sollte mit einer Anweisung in der Treuhandurkunde gekoppelt werden, alle Kapitalgewinne den Erträgen zuzuordnen, was ebenfalls ausdrücklich in Regs. Sec. 1.643(b)-1 ausdrücklich erlaubt ist, sowie mit einer Befugnis des Treuhänders, das Entnahmerecht des Begünstigten in geeigneten Situationen ganz oder teilweise auszusetzen, z. B. bei unausgereifter oder unkluger Verwendung der entnommenen Gelder durch den Begünstigten, bei Rechtsstreitigkeiten, Scheidungen, aus Gründen der Qualifikation für die College-Finanzhilfe oder, wie weiter unten erörtert, um die Gesamteinkommenssteuern für den Trust und seinen Begünstigten zu minimieren. Da das Entnahmerecht so ausgestaltet ist, dass es am Ende eines jeden Jahres erlischt, muss es in der Regel auch begrenzt werden, um jährliche steuerpflichtige Schenkungen nach § 2514(e) zu vermeiden, der das Erlöschen einer Ernennungsvollmacht betrifft, was zu einer steuerpflichtigen Vermögensübertragung führen kann.
Es kann sogar möglich und unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, eine Entnahmevollmacht nach § 678 zu einem „speziellen“ oder „ergänzenden“ Trust hinzuzufügen, z.B., indem die Entnahmebefugnis einem oder mehreren Geschwistern übertragen wird, deren sonstiges steuerpflichtiges Einkommen in einer niedrigen Einkommenssteuerklasse liegt. In diesem Fall sollte die Entnahmebefugnis des Geschwisters mit der Möglichkeit des Treuhänders gekoppelt werden, die Entnahmebefugnis desselben Geschwisters auszusetzen, wenn er oder sie nicht im Interesse des Kindes mit besonderen Bedürfnissen handelt. (Siehe die Erörterung der Aussetzungsbefugnisse des Treuhänders weiter unten.)
Wenn der Inhaber der Entnahmebefugnis Mittel benötigt, um die Einkommenssteuer zu zahlen, die sich aus dem Entnahmerecht ergibt, übt er die Entnahmebefugnis nur in dem Umfang aus, der erforderlich ist, um Geld für die Zahlung der Steuern zu erhalten. Eine andere Alternative wäre, einem unabhängigen Treuhänder zu gestatten, die benötigten Mittel an den Inhaber der Entnahmebefugnis zu verteilen.
Vor allem angesichts der gegenwärtigen und künftigen Unsicherheiten im Steuerrecht sowie der Unsicherheiten in den jeweiligen Steuersituationen des Trusts und des Begünstigten muss die Befugnis nach § 678 flexibel formuliert werden, damit sie sich an verschiedene und sich ändernde Umstände anpassen kann. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, einem „unabhängigen Treuhänder“ (d.h. einem Treuhänder, der kein wirtschaftliches Interesse an dem Trust hat) die Möglichkeit zu geben, entweder (1) jährlich die Befugnis nach § 678 ganz oder teilweise vor dem 1. Januar des nächsten Steuerjahres auszusetzen (und wiederherzustellen), zu erweitern und/oder zu ändern, oder (2) die Bedingungen des Trusts so zu ändern, dass die niedrigste kombinierte laufende Einkommensteuerschuld für den Trust und seine Begünstigten erreicht wird. (Siehe Blattmachr, Income Taxation of Estates and Trusts, § 5.5.1 (17. Aufl. 2018).)
Einige mögen argumentieren, dass der gesetzliche Vormund eines Minderjährigen die treuhänderische Pflicht hat, die Entnahmebefugnis nach § 678 im Namen des Mündels/Begünstigten auszuüben, und dass daher die Anwendung der Entnahmebefugnis bei minderjährigen Begünstigten dem Wunsch der Eltern zuwiderlaufen könnte, dass ihre Kinder im Alter von 18 Jahren keine beträchtlichen Summen erhalten. Aber stimmt das wirklich?
Würde ein gesetzlicher Vormund, der weiß, dass alle Beträge, die nicht im Namen des Begünstigten entnommen werden, in einem gläubigergeschützten Treuhandvermögen verbleiben, das ausschließlich zugunsten des Mündels gehalten wird, und dass das Mündel schließlich in einem bestimmten Alter über dieses Treuhandvermögen verfügen wird, im besten Interesse des Mündels handeln, wenn er oder sie sich dafür entscheidet, die Entnahmevollmacht auszuüben und die entnommenen Gelder auf ein ungeschütztes Vormundschafts- oder Pflegschaftskonto für das Mündel einzuzahlen? Angenommen, das Mündel wird später in einen schweren Autounfall verwickelt und das Vermögen des Nachlasses wird aufgebraucht, um eine Forderung gegen das Mündel zu befriedigen. Könnte der Vormund dann dafür belangt werden, dass er törichterweise und unnötigerweise Gelder aus dem geschützten Treuhandvermögen entnommen hat? Das Argument liegt auf der Hand.
Einige mögen auch argumentieren, dass nach § 678(a)(2) und den IRS-Letter Rulings der Begünstigte, wenn die Entnahmebefugnis des Begünstigten jedes Jahr ausläuft, weiterhin mit einem immer größer werdenden Teil des Trust-Einkommens, einschließlich Kapitalgewinnen, besteuert wird. Das Problem mit diesem Argument (abgesehen von der Tatsache, dass es in den meisten Fällen wirklich nur ein Argument für niedrigere Einkommenssteuern ist) ist, dass es gegen das Gesetz selbst verstößt, da der Inhaber der Entnahmevollmacht die Vollmacht nicht „teilweise freigegeben oder anderweitig geändert“ hat. Die Befugnis erlischt durch die Bedingungen des Trusts, nicht durch eine bestätigende „Freigabe“ oder „Änderung“ seitens des Inhabers der Entnahmebefugnis, wie es § 678(a)(2) verlangt.
Verwendung der Befugnis zur Aussetzung der Treuhänderschaft
Ein Grund für die erforderliche Flexibilität ist die oben erwähnte Art und Weise, in der bestimmte Ausgaben des Trusts für Zwecke der Einkommenssteuer des Trusts und des Einzelnen behandelt werden. Der nicht entbündelte Teil der Treuhandgebühren, der nicht der Anlageberatung zuzuordnen ist, kann zum Beispiel nach dem derzeitigen Steuerrecht für die Einkommensteuer des Trusts abzugsfähig sein, nicht aber für die Einkommensteuer des Einzelnen. Nach den Vorschriften würde ein zurechenbarer Teil dieser Arten von Gebühren auf den Begünstigten der Sec. 678-Entnahmebefugnis angewandt werden und wäre folglich nicht mehr abzugsfähig. (Siehe Regs. Secs. 1.678(a)-1, 1.671-3(c), 1.677(a)-1(g), Ex. 2.) Der Treuhänder kann sich somit in einer Situation befinden, in der der für den einzelnen Begünstigten geltende bundesstaatliche Grenzsteuersatz für die Einkommenssteuer viel niedriger ist als der Grenzsteuersatz des Trusts, aber die Inanspruchnahme des ersteren würde einen potenziell bedeutenden jährlichen Einkommenssteuerabzug verhindern.
Nehmen wir zum Beispiel einen 2-Millionen-Dollar-Trust mit einer jährlichen Treuhandgebühr von 1 % für die erste Million Dollar des Vermögens und einer Gebühr von 0,75 % für die nächste Million. Die gesamte jährliche Treuhandgebühr würde 17.500 $ betragen. Nehmen Sie außerdem an, dass kein Teil dieser Gebühr steuerfreien Einkünften und kein Teil den Anlageberatungsdiensten zuzurechnen ist. Wenn der Abzug für diese Gebühr verloren geht, weil sie dem einzelnen Begünstigten im Rahmen einer Befugnis nach § 678 zugewiesen wird, könnte der negative jährliche Einkommensteuereffekt bis zu 6.475 $ betragen. Wenn der einzelne Begünstigte durch die Besteuerung der Erträge und Kapitalgewinne des Trusts bei ihm gegenüber dem Trust einen Vorteil in dieser Höhe hat, kann dies in Ordnung sein; wenn die Gesamtersparnis jedoch geringer ist, kann eine Aussetzung der § 678-Entnahmebefugnis des Begünstigten durch einen unabhängigen Treuhänder angebracht sein.
In den meisten Fällen wird dies leicht zu bewerkstelligen sein, da der Trust wahrscheinlich bereits einen unabhängigen Treuhänder hat. Beachten Sie auch, dass der unabhängige Treuhänder nach der Aussetzung immer noch die Befugnis hat, Ausschüttungen nach § 661/662 an den einzelnen Begünstigten mit dem „Einkommen nach Steuerabzug“ vorzunehmen, wobei der Nachteil natürlich darin besteht, dass er die nichtsteuerlichen Vorteile für die Aufbewahrung von Vermögenswerten im Trust verliert.
Nach geltendem Recht kann die Aussetzung oder Änderung der Entnahmebefugnis des einzelnen Begünstigten ebenfalls vorteilhaft sein, wenn der Trust andernfalls Anspruch auf einen erheblichen Steuerabzug für gezahlte staatliche Steuern hätte (z. B. wenn der Trust staatliche Kapitalertragssteuern infolge eines großen Kapitalgewinns innerhalb des Trusts zahlt, der die Entnahmebefugnis des Begünstigten über die 5 %-Beschränkung nach § 2514(e) hinausgehen ließ), und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Begünstigte bereits von einem ähnlichen staatlichen Steuerabzug profitiert (auch infolge der Entnahmebefugnis nach § 678). Die Aussetzung der Entnahmebefugnis nach § 678 kann es ermöglichen, die derzeitige jährliche Obergrenze von 10.000 USD für den Steuerabzug im Bundesstaat zu „verdoppeln“ und einen Gesamtabzug von bis zu 20.000 USD zu erreichen. Wie im Falle des Abzugs der Treuhandgebühr könnte diese Technik dann mit einer Ausschüttung des „Einkommens nach Steuerabzug“ gemäß Abschnitt 661/662 an den einzelnen Begünstigten verbunden werden. Auch hier sollten die gesamten Steuerersparnisse, die sich aus der Nutzung der Aussetzungsbefugnis in dieser Situation ergeben, gegen die nichtsteuerlichen Gründe für den Verbleib des Einkommens im Trust abgewogen werden.
Die Aussetzung der Entnahmebefugnis nach § 678 für den einzelnen Begünstigten kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich der einzelne Begünstigte bereits in einer hohen Steuerklasse befindet oder wenn der einzelne Begünstigte in einem bestimmten Jahr der „Kiddie Tax“ unterliegt. Bevor der unabhängige Treuhänder diese Entscheidung trifft, sollte er jedoch bedenken, dass diese Art von Begünstigten auch von der Erbschaftssteuer profitieren könnte, indem sie persönlich die Einkommenssteuern zahlen, die auf das Einkommen eines von der Erbschaftssteuer befreiten Trusts entfallen. Wenn hier die Entscheidung für eine Aussetzung getroffen wird, denken Sie daran, dass der unabhängige Treuhänder die Entnahmebefugnis des Begünstigten in der Zukunft jederzeit ganz oder teilweise wiederherstellen kann, wenn die Umstände es erfordern.
In bestimmten Situationen kann es für einen unabhängigen Treuhänder sinnvoll sein, die Entnahmebefugnis eines Begünstigten nach § 678 nur teilweise auszusetzen. Wenn der Trust beispielsweise keine nennenswerten Steuerabzüge hat, die verloren gehen würden, kann es von Vorteil sein, die Entnahmebefugnis des Begünstigten nur bis zu einem Betrag auszusetzen, der dem Niveau entspricht, bei dem der Trust die maximale Einkommenssteuerklasse erreicht (z. B. 12.750 USD im Jahr 2019), oder bis zu einem anderen niedrigeren Niveau der Steuerklasse. Dabei kann sich der Treuhänder auch dafür entscheiden, die Aussetzung zunächst auf andere Einkommenspositionen als qualifizierte Dividenden und Kapitalgewinne zu beschränken, so dass der Begünstigte für diese Positionen den wesentlich höheren Betrag der 0 %-Steuerklasse in Anspruch nehmen kann, während er gleichzeitig die 3,8 %ige Steuer auf Nettokapitalerträge vermeidet.
Beachten Sie jedoch, dass die steuerlichen Vorteile dieser „teilweisen“ Aussetzung begrenzt sein werden, da der allgemeine effektive Steuersatz für die komprimierten unteren Steuerklassen des Trusts über 24 % liegt, ein Satz, der für Einzelpersonen erst bei einem Einkommen von über 96.400 USD im Jahr 2019 greift, einschließlich des Standardabzugs von 12.200 USD. (Die Zahlen für zusammen veranlagte Ehepaare sind doppelt so hoch.) Die nächste Steuerklasse von 32 % wird erst erreicht, wenn das Einkommen einer Einzelperson über 172.925 $ liegt, einschließlich des Standardabzugs von 12.200 $. (Auch hier sind die Zahlen für zusammen veranlagte Ehepaare doppelt so hoch.) Wenn der Begünstigte also kein hohes steuerpflichtiges Einkommen hat, ist die Anwendung dieser Technik der teilweisen Aussetzung im besten Fall steuerneutral. Wenn der Begünstigte nur über ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen verfügt, kann die Anwendung der Aussetzungstechnik sogar dazu führen, dass ein alleinstehender Begünstigter mit einem Einkommen (einschließlich des Standardabzugs von 12.200 USD) von 51.575 USD oder weniger im Jahr 2019 den Steuersatz von 0 % auf qualifizierte Dividenden und Kapitalgewinne verliert.
Wie bereits erwähnt, ist der vielleicht wichtigste Grund für die Aufnahme einer Aussetzungsbefugnis des Treuhänders in den Treuhandvertrag die Tatsache, dass der Treuhänder dadurch eine gewisse Kontrolle über die „nichtsteuerliche Situation“ des Begünstigten behalten kann. Das ist es, was die meisten unserer Elternkunden am meisten beschäftigt. Um nur einige mögliche Beispiele zu nennen: Der Treuhänder könnte die Entnahmebefugnis des Begünstigten aussetzen, (1) weil der Begünstigte unreif oder unklug mit den Geldern umgeht, die er aus dem Treuhandvermögen entnimmt, (2) um den Begünstigten zu motivieren, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (z. B., (2) um den Begünstigten zu motivieren, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen (z.B. das College zu besuchen oder sich einen Job zu suchen), (3) weil der Begünstigte sich scheiden lässt, (4) weil der Begünstigte in einen Rechtsstreit verwickelt ist oder (5) weil der Begünstigte versucht, sich für eine finanzielle Unterstützung für das College zu qualifizieren und ein Entzugsrecht diese Bemühungen behindern würde.
Aufgrund der Vielzahl und der potenziellen Komplexität der damit verbundenen Fragen sollte das Treuhanddokument den unabhängigen Treuhänder für jede Entscheidung oder Nichtentscheidung in Bezug auf die Aussetzungsbefugnis des Treuhänders entlasten. Der Treuhänder sollte auch daran erinnert werden, dass die Aussetzungsbefugnis nur mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Steuerjahres ausgeübt werden darf, um die Anforderungen von § 678(a)(1) eindeutig zu erfüllen. Dies erfordert in der Regel ein gewisses Maß an jährlichem Dialog zwischen dem Wirtschaftsprüfer, dem Rechtsanwalt, dem Treuhänder und/oder dem Anlageberater des Trusts.
Angenommen, ein erheblicher Teil des buchhalterischen Einkommens des Trusts (einschließlich der Kapitalgewinne, die dem buchhalterischen Einkommen des Trusts zugerechnet werden) kann in einem bestimmten Jahr aufgrund der 5 %-Beschränkung des § 2514(e) nicht gemäß § 678 entnommen werden (was z.B. der Fall sein kann, wenn der Trust einen erheblichen Kapitalgewinn erzielt). Welche Kategorie(n) von Einkünften sollte(n) gemäß der Treuhandurkunde vom Begünstigten zuerst als entnahmefähig angesehen werden? Da der Grund dafür, dass der nach § 678 entziehbare Betrag die 5 %-Grenze übersteigt, wahrscheinlich auf einen großen Kapitalgewinn des Trusts zurückzuführen ist, wäre es dann besser, diesen Kapitalgewinn (und qualifizierte Dividenden) beim Trust oder beim Begünstigten zu versteuern, wenn man ihn z. B. mit einem vergleichbaren Betrag an steuerpflichtigen Zinsen vergleicht, die beim Trust oder beim Begünstigten besteuert werden?
Beide Einkommensformen unterliegen der Steuer auf Nettokapitalerträge, aber der Steuersatz auf den Kapitalertrag und die qualifizierten Dividenden für den Begünstigten wird wahrscheinlich nicht mehr als 15 % betragen (oder 18,8 %, wenn das Einkommen des einzelnen Begünstigten 200.000 USD übersteigt) und könnte sogar 0 % betragen. Bei der Besteuerung des Trusts beträgt der wahrscheinliche Steuersatz 20 % zuzüglich der 3,8 %igen Steuer auf Nettoinvestitionserträge, also 23,8 %, was eine Differenz zwischen 5 % und 23,8 % ergibt. Zinserträge hingegen würden bei der Stiftung wahrscheinlich mit 40,8 % besteuert werden. Die gleiche Form von Einkommen, die beim Begünstigten besteuert wird, wird wahrscheinlich zu einem viel niedrigeren Satz besteuert, vielleicht sogar mit 22% oder 24%, was einer Differenz zwischen 16,8% und 18,8% entspricht.
Es scheint also unmöglich zu sein, im Voraus zu bestimmen, welche Form von Einkommen vom Begünstigten zuerst entnommen werden sollte, wenn der Trust auf die Beschränkung des § 2514(e) stößt. Eine anteilige Lösung scheint daher der empfohlene Entwurfsansatz zu sein, wobei ein unabhängiger Treuhänder immer die Möglichkeit hat, diesen Plan in der Zukunft zu ändern.
Schließlich ist zu bedenken, dass, wenn der unabhängige Treuhänder feststellt, dass die Einkommenssteuern weiter gesenkt werden könnten, indem mehr Einkommen (einschließlich Kapitalgewinne, die gemäß der Treuhandurkunde dem Einkommen zugerechnet werden) in die Hände des Begünstigten gelegt werden, und dass eine solche Maßnahme keine wesentlichen nichtsteuerlichen Probleme für den Begünstigten mit sich bringt, der Treuhänder auch immer eine Sec. 661/662 eine Einkommensausschüttung über die 5%-Beschränkung hinaus an den Begünstigten vornehmen.
Wenn CPAs, Anwälte, Treuhänder und ihre Finanzberater mit bestehenden (d.h. unwiderruflichen) Trusts konfrontiert werden, sollten sie Wenn Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Treuhänder und ihre Finanzberater mit bestehenden (d.h. unwiderruflichen) Treuhandgesellschaften konfrontiert werden, sollten sie in Erwägung ziehen, die Dekantierungsgesetzgebung des Staates anzuwenden, um das Treuhandvermögen in eine neue Treuhandgesellschaft nach Sec. 678 zu verlagern, die für den derzeitigen Begünstigten und die verbleibenden Mitglieder der Treuhandgesellschaft eine wesentlich günstigere Einkommensteuerbehandlung erfährt. Zwar kann argumentiert werden, dass es gegenüber den verbleibenden Begünstigten des Trusts unfair wäre, dem Trust zugunsten des gegenwärtigen Begünstigten eine Entnahmebefugnis nach Sec. 678 über Einkommen (einschließlich Kapitalgewinne) hinzuzufügen, doch sollte der Treuhänder bedenken, dass die Einsparung von Einkommenssteuern für den Trust in der Regel den verbleibenden Begünstigten des Trusts mindestens ebenso zugute kommt wie den gegenwärtigen Einkommensbegünstigten, und dass der Treuhänder außerdem die Befugnis hat, die Entnahmebefugnis des gegenwärtigen Begünstigten auszusetzen, wenn sie missbraucht wird.
Wenn ein Staat kein Dekantierungsgesetz hat, kann der Treuhänder das Treuhandvermögen immer noch nach einem typischen Standard für Unterhalt, Unterstützung, Gesundheitsfürsorge und Ausbildung an die Treuhänder eines neuen Trusts verteilen, der eine Sec. 678 eine Entnahmebefugnis über das Treuhandeinkommen einschließt. Die Theorie ist, dass eine solche Ausschüttung gerechtfertigt ist, weil sie die Mittel maximiert, die dem Begünstigten letztendlich für seinen Unterhalt, seine Unterstützung, seine Gesundheitsfürsorge und seine Ausbildung zur Verfügung stehen, sowie die Mittel maximiert, die letztendlich für die Restmitglieder des Trusts verfügbar sind.
Musterformular
Die Website des Autors enthält ein Musterformular, das die oben genannten Formulierungsempfehlungen umsetzt.
DISCLAIMER: Der Inhalt dieses Artikels und das verlinkte Musterformular dienen nur zu Informationszwecken und sind nicht als Rechts- oder Steuerberatung gedacht. Diese Informationen sind nicht dazu bestimmt, eine Beziehung zwischen Anwalt und Klient zu begründen, und der Erhalt dieser Informationen stellt keine Beziehung zwischen Anwalt und Klient dar.
James G. Blase ist außerordentlicher Professor für Einkommensbesteuerung von Trusts und Nachlässen an der Villanova University School of Law in Villanova (USA) und Geschäftsführer von Blase & Associates LLC, Attorneys at Law in Chesterfield (USA). Für Kommentare zu diesem Artikel oder Themenvorschläge für andere Artikel wenden Sie sich bitte an Sally Schreiber, Senior Editor, unter [email protected].