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(a) Security Classification Categories. Informationen oder Materialien, die im Interesse der Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen der Vereinigten Staaten (im Folgenden zusammenfassend als nationale Sicherheit bezeichnet) vor unbefugter Offenlegung geschützt werden müssen, werden je nach dem Grad ihrer Bedeutung für die nationale Sicherheit als streng geheim, geheim oder vertraulich eingestuft. Es dürfen keine anderen Kategorien verwendet werden, um amtliche Informationen oder Materialien zu kennzeichnen, die im Interesse der nationalen Sicherheit geschützt werden müssen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Diese Klassifizierungskategorien sind wie folgt definiert:
(1) Streng geheim. Streng geheim bezieht sich auf Informationen oder Material der nationalen Sicherheit, die das höchste Maß an Schutz erfordern. Das Kriterium für die Einstufung als „Streng geheim“ ist, ob bei einer unbefugten Offenlegung mit einem außergewöhnlich schweren Schaden für die nationale Sicherheit zu rechnen ist. Beispiele für außergewöhnlich schwerwiegende Schäden sind bewaffnete Feindseligkeiten gegen die Vereinigten Staaten oder ihre Verbündeten, die Störung ausländischer Beziehungen, die für die nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind, die Gefährdung wichtiger nationaler Verteidigungspläne oder komplexer kryptologischer und kommunikationstechnischer Nachrichtensysteme, die Offenlegung sensibler nachrichtendienstlicher Operationen und die Offenlegung wissenschaftlicher oder technologischer Entwicklungen, die für die nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind. Diese Einstufung ist mit äußerster Zurückhaltung zu verwenden.
(2) Geheim. Geheim bezieht sich auf Informationen oder Material der nationalen Sicherheit, die ein hohes Maß an Schutz erfordern. Das Kriterium für die Einstufung als „geheim“ ist, ob bei einer unbefugten Weitergabe von Informationen oder Materialien mit einer schweren Schädigung der nationalen Sicherheit zu rechnen ist. Beispiele für einen ernsten Schaden sind die Störung ausländischer Beziehungen, die sich erheblich auf die nationale Sicherheit auswirken, die erhebliche Beeinträchtigung eines Programms oder einer Politik, die in direktem Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit steht, die Enthüllung wichtiger militärischer Pläne oder nachrichtendienstlicher Operationen und die Gefährdung wichtiger wissenschaftlicher oder technologischer Entwicklungen, die sich auf die nationale Sicherheit beziehen. Der Geheimhaltungsgrad „Geheim“ ist sparsam zu verwenden.
(3) Vertraulich. Der Begriff „vertraulich“ bezieht sich auf Informationen oder Material der nationalen Sicherheit, die geschützt werden müssen, jedoch nicht in dem in den Absätzen (a) (1) und (2) dieses Abschnitts beschriebenen Umfang. Das Kriterium für die Einstufung als vertraulich ist, ob bei einer unbefugten Weitergabe von Informationen davon ausgegangen werden kann, dass sie die nationale Sicherheit beeinträchtigen.
(b) Verschlusssachen werden mit dem niedrigsten Geheimhaltungsgrad eingestuft, der mit ihrem angemessenen Schutz vereinbar ist. Dokumente werden nach ihrem eigenen Inhalt und nicht unbedingt nach ihrer Beziehung zu anderen Dokumenten eingestuft.
(c) Die Gesamteinstufung einer Akte oder einer Gruppe physisch verbundener Dokumente ist mindestens so hoch wie die des am höchsten eingestuften Dokuments darin. Bei der Zusammenstellung einer Einheit oder einer vollständigen Akte wird der Geheimhaltungsgrad des darin enthaltenen am höchsten eingestuften Dokuments auf einem Deckblatt, einer Aktenmappe (Vorder- und Rückseite) oder einem ähnlichen Umschlag sowie auf etwaigen Übermittlungsschreiben, Anmerkungen oder Vermerken angegeben.
(d) Administrative Kontrollbezeichnungen. Diese Bezeichnungen sind keine Sicherheitseinstufungen, sondern werden verwendet, um anzuzeigen, dass das Material vor unbefugter Offenlegung geschützt werden muss. Material, das gemäß den Bestimmungen dieses Unterabsatzes gekennzeichnet ist, wird auf dieselbe Weise behandelt und geschützt wie als vertraulich eingestuftes Material, mit der Ausnahme, dass es nicht dem in § 3a.71 beschriebenen zentralen Kontrollsystem unterliegt. Administrative Kontrollbezeichnungen sind:
(1) Nur für den Dienstgebrauch. Diese Bezeichnung wird verwendet, um Informationen zu kennzeichnen, die nicht im Interesse der nationalen Sicherheit, sondern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder im öffentlichen Interesse geschützt werden müssen und die gemäß 5 U.S.C. 552(b) und § 388.105(n) dieses Kapitels von der öffentlichen Bekanntgabe ausgenommen sind.
(2) Eingeschränkte amtliche Verwendung. Diese Bezeichnung für die Verwaltungskontrolle wird vom Außenministerium zur Kennzeichnung von nicht verteidigungsrelevanten Informationen verwendet, die vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden müssen. Material, das mit diesem Vermerk gekennzeichnet ist, darf nur Personen zugänglich gemacht werden, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unbedingt davon Kenntnis haben müssen.
e) Ein Brief oder eine andere Korrespondenz, die als Verschlusssache eingestuftes Material übermittelt, wird mindestens mit demselben Geheimhaltungsgrad eingestuft wie die am höchsten eingestufte Anlage oder Beilage. Dies ist erforderlich, damit Personen, die eine Gruppe von Dokumenten erhalten oder bearbeiten, sofort erkennen können, um welchen höchsten Geheimhaltungsgrad es sich handelt. Enthält das Übermittlungsdokument keine Verschlusssachen oder sind die darin enthaltenen Informationen niedriger eingestuft als die in einer Anlage enthaltenen, so nimmt der Urheber einen entsprechenden Vermerk auf. (Siehe § 3a.31(e).)